Der Fiskus fördert das Stiften und Spenden!

Gutes tun und Steuern sparen.

Spenden an eine Stiftung können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Einkommensteuergesetz). Wenn die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis für das Finanzamt.

Die Gründung einer Stiftung oder eine Zustiftung in den Vermögensstock einer Stiftung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den vorgenannten Höchstbeträgen abgezogen werden (§ 10b EStG).

Ist die Stiftung Ihr Erbe oder Miterbe, bleibt die Zuwendung an die Stiftung von der Erbschaftssteuer befreit. Haben Sie selbst geerbt und stiften oder spenden dieses Erbe bzw. einen Teil davon innerhalb von 2 Jahren an eine Stiftung, wird Ihnen dafür die Erbschaftsteuer erlassen bzw. erstattet (§ 13, 29 ErbStG).